Steuertipps für Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit

Arbeitnehmer:innen aufgepasst: Steuertipps in Sachen Kurzarbeitergeld - Foto: Zerbor/GettyImages
Redaktion 10.01.2022 MAGAZIN  |  Karriere

Viele Arbeitnehmer:innen mussten bereits im letzten Jahr in die Kurzarbeit gehen und auch die nächsten Wochen stehen vor allem für die Gastrobranche nicht unbedingt im Zeichen der Vollzeitbeschäftigung. Die Steuerberatungskanzlei ETL gibt Tipps, was in Sachen Kurzarbeitergeld zu beachten ist.

Tipp 1: Steuerklassen richtig wählen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob die gewählten Steuerklassen noch richtig sind. Gab es beispielsweise eine Lohnerhöhung oder arbeitet ein Partner nur noch in Teilzeit oder coronabedingt in Kurzarbeit, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein. So sollte statt der Steuerklassenkombination IV/IV die Kombination III/V beantragt werden, wenn beide Ehe-/Lebenspartner unterschiedlich viel verdienen. Dadurch lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden und die zu viel gezahlte Einkommensteuer wird nicht erst bei der nächsten Steuererklärung erstattet. Aber auch bei Familien, die Nachwuchs planen, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, denn die Steuerklasse spielt eine wichtige Rolle für die Höhe des Elterngelds. Seit 2020 kann ein Steuerklassenwechsel auch mehrmals im Kalenderjahr vorgenommen werden.

Tipp 2: Je länger die Kurzarbeit, desto höher das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt, 67 Prozent bei unterhaltspflichtigen Eltern. Bei länger andauernder Kurzarbeit gibt es bis zum 31. März 2022 ein höheres Kurzarbeitergeld. Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld werden 70 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 Prozent für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent gezahlt. Bei der Berechnung der Anzahl an Kurzarbeitermonaten wird auf den Referenzmonat März 2020 abgestellt. Unterbrechungsmonate sind für den Arbeitnehmer jedoch nicht schädlich. Voraussetzung für das höhere Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltausfall von mehr als 50 Prozent.

Tipp 3: Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bis zum 31. Dezember 2021 gilt dies auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit der Zuschuss 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoentgelts nicht übersteigt. Allerdings unterliegen sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Zuschüsse dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen am Jahresende zum Einkommen addiert werden, wodurch sich ein höherer prozentualer Steuersatz ergibt. Dieser ist dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Das kann in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen führen. Ab dem 1. Januar 2022 sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld – nach aktuellem Rechtsstand – wieder steuerpflichtig.

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