Viele offene Fragen bezüglich der versprochenen finanziellen Entschädigungen der Bundesregierung im Lockdown-November beschäftigen derzeit die Branche. Der Dehoga rät, ob auf Kurzarbeitergeld oder die „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ gesetzt werden sollte.
Viele Gastronomen sind unsicher, wie sie in den nächsten Wochen, ihre Mitarbeiter am besten absichern können, zumal noch nicht geklärt wurde, wie genau die Berechnungen für die Entschädigungen im November aussehen sollen. Hinzu kommt, dass die Bundesregierung bislang erklärt hat, dass das Kurzarbeitergeld (Kug) auf die staatlichen Entschädigungsleistungen angerechnet werden soll. Der Dehoga empfiehlt daher, in dieser für Unternehmer und Mitarbeiter schwierigen Situation wie folgt vorzugehen:
Für laufende Kurzarbeitergeld-Bezüge
Für Betriebe, die noch im laufenden Kurzarbeitergeldbezug sind und deren Kurzarbeitergeld-Anzeige und arbeitsvertragliche Regelung mindestens den November auch mit umfassen, besteht jetzt kein Grund zu Aktionismus. Unternehmen, die in den letzten ein oder zwei Monaten kein Kug abgerechnet haben, können das bei erneut eintretendem Arbeitsausfall ohne neue Anzeige wieder tun. Da die Kug-Abrechnung für den November frühestens Anfang Dezember erfolgen könne, können und müssen der Arbeitsagentur die Arbeitsausfälle auch dann erst benannt werden.
Auch eine deutliche Erhöhung der Kurzarbeit im November im Vergleich zu den Vorjahren müssen der Arbeitsagentur nicht vorab mitgeteilt werden. Sollte sich in den nächsten Tagen nach Vorliegen der Details zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ herausstellen, dass Arbeitsausfälle unvermeidbar sind bzw. deren Vermeidung wirtschaftlich unzumutbar ist, können Arbeitgeber für November (erhöhtes) Kug abrechnen.
Entscheiden Unternehmen dagegen nach Kenntnis aller Bedingungen, dass es für den Betrieb insgesamt sinnvoller ist, Arbeitsausfälle und Kurzarbeit durch Realisierung des noch zulässigen Restgeschäfts über Liefer- oder Takeaway-Angebote bzw. geschäftliche Übernachtungen zu vermeiden oder zu reduzieren, können sie dies immer noch tun, auch wenn diese Angebote nicht kostendeckend sind.
Für drei Monate oder länger kein Kurzarbeitergeld
Betriebe, die bereits seit drei Monaten oder länger kein Kug abgerechnet haben (letztmalig spätestens für Juli), müssen für erneute Kurzarbeit im November eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur stellen. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid den November umfasste. Damit für den Kalendermonat November Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, reicht es aber aus, wenn die Kug-Anzeige der Arbeitsagentur bis zum 30.11. eingeht.
Auch hier gilt, dass Unternehmen vor Bekanntgabe der Bedingungen der geplanten Entschädigungen nicht entscheiden müssen, ob für entstehende Arbeitsausfälle Kug anzeigt oder beantragt werden muss. Auch nicht, ob es wirtschaftlich zumutbar ist, Arbeitsausfälle zu vermeiden. Übrigens: Auch in diesem Fall haben Mitarbeiter, die vor der Unterbrechung bereits mindestens drei Monate lang Kug bezogen haben (also z.B. April bis Juni) im vierten Monat Anspruch auf das erhöhte Kug von 70 bzw. 77 Prozent.
Sollte es für den Arbeitgeber wahrscheinlich oder möglich erscheinen, dass für den Lockdown-November Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, sollte rechtzeitig sichergestellt werden, dass entsprechende Vereinbarungen mit Mitarbeitern auch den November umfassen. Sollte dies nicht der Fall sein, oder es unsicher erscheint, sollte die Vereinbarung erneuert werden.
Bei Verlängerung der Vereinbarung: Am besten abwägen, ob es nicht sinnvoll ist, diese an die verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug anzupassen. Wenn noch nicht sicher sein sollte, ob im November Kurzarbeit in Anspruch genommen wird, Vereinbarung entsprechend offen formulieren.