Am 25. Oktober haben sich Bund und Länder nach langen Verhandlungen darauf verständigt, die Ende Oktober getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bundesweit bis zum 20. Dezember 2020 zu verlängern. Konkret bedeutet das, dass die Gastronomie weiter geschlossen bleibt und Übernachtungsangebote im Inland nur für dringend notwendige, nicht-touristische Zwecke zur Verfügung stehen. Wie es nach dem 20. Dezember weitergeht, ist bislang völlig offen.
Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine "bundesweit signifikante Verbesserung der Situation" erreicht werden. Wegen des hohen Infektionsgeschehens gehen Bund und Länder davon aus, dass auch über den Jahreswechsel hinaus umfassende Beschränkungen nötig sein werden. Eine erneute Überprüfung der Maßnahmen soll vor Weihnachten vorgenommen werden, heißt es in einer aktuellen Pressemitteilung der Bundesregierung.
Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen soll fortgeführt werden, heißt es seitens der Bundesregierung weiter. Die Novemberhilfe wird in den Dezember verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.
Wesentlich konkreter als den sehr allgemein formulierten Hinweis auf die Fortsetzung des Lockdowns in der Gastronomie bis 20. Dezember - und möglicherweise darüber hinaus - haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder die Maßnahmen für andere Bereiche des öffentlichen Lebens sowie die Kontaktbeschränkungen im Privaten für die nächsten Wochen definiert. Dazu die wichtigsten Bestimmungen im Überblick.
Schulen und Kitas bleiben offen
Nach wie vor hat das Offenhalten von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen höchste Priorität. Am Unterricht vor Ort soll so lange wie möglich festgehalten werden. In Regionen mit einer Indizenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Einschränkungen im Groß- und Einzelhandel
Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Keine Urlaubsreisen
Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sollen vermieden werden. Skitourismus soll möglichst auch auf europäischer Ebene bis zum 10. Januar nicht zugelassen werden.
Regelungen für Hochschulen, Arbeits- und Betriebsstätten
In Arbeits- und Betriebsstätten soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können. Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht ab 1. Dezember
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sollen auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränkt werden. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soll jeder eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten.
Besondere Regelungen für die Weihnachtsfeiertage
Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte drinnen und draußen: Vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich - Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund und Länder rufen dazu auf, wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte aufs Notwendigste zu reduzieren.
Zum Jahreswechsel empfehlen Bund und Länder den Verzicht auf Silvesterfeuerwerk. Auf belebten Straßen und Plätzen ist die Verwendung von Pyrotechnik untersagt.
Weitere Informatioen siehe www.bundersregierung.de