Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2020 können ab sofort gestellt werden. Neu ist die Förderung der Anschaffung von Wärmestrahlern, Heizpilzen und Luftfiltern sowie die Flexibilisierung der Eintrittsschwelle und die Erhöhung der Fördersätze.
Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an und unterstützt mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den coronabedingten Maßnahmen besonders stark betroffen sind. „Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein. Die Überbrückungshilfe II kann ab heute beantragt werden. Sie hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können.“, weiß Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.
Direkte Zuschüsse und Förderung von Heizgeräten
Mittelständer und kleinere Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Bedingungen für die Zuschüsse wurden verbessert und erleichtert, so der Bundeswirtschaftsminister. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten auf maximal 15.000 Euro wurde gestrichen. Nun können auch Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfe beantragen.
„Darüber hinaus arbeiten wir aktuell in der Bundesregierung daran, die Hilfen auch über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern“, so Altmaier weiter. Zur Verlängerung des Gastronomiebetriebes in die Außenbereiche, fördert die Überbrückungshilfe zum Beispiel die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Zweistufiges Antragsverfahren
Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird digital gestellt und über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer) eingereicht. Die Anträge können nur in Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern gestellt werden. Der Dienstleister muss sich hierfür auf der bundesweiten Online-Plattform registrieren. Alles funktioniert digital: die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen. Außerdem kann sich der Dienstleister jederzeit über den Bearbeitungsstand des Antrages informieren. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt. Vorteil dieser Vorprüfung soll eine schnelle Bearbeitung der Anträge sein. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen dann wiederum über die Bewilligungsstellen der Länder.
Förderkriterien
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. - Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro
- Erhöhung der Fördersätze
Künftig werden 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten) erstattet sowie 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch). - Die Personalkostenpauschale wird von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent erhöht
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen
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