Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, der die Beibehaltung des Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent auf Speisen in der Gastronomie ab 2024 vorsieht, in einer ersten Abstimmung abgelehnt. Eine endgültige Entscheidung wird für Ende Oktober erwartet.
Am 21. September 2023 fand eine Plenardebatte im Deutschen Bundestag über den Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes statt. Es folgte eine Abstimmung über den Gesetzentwurf, der mit Verweis auf die aktuelle Steuerschätzung abgelehnt wurde (den Wortlaut des Gesetzentwurfs finden Sie hier).
Damit ist aber noch nichts endgültig entschieden. Wie Bundesfinanzminister Christian Lindner in einem Schreiben an den Dehoga Bayern mitteilte, soll „über eine mögliche Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Rahmen der weiteren Beratungen über den Bundeshaushalt 2024, spätestens aber im Lichte der Steuerschätzung Ende Oktober“ entschieden werden. Die Fraktion beziffert die ab 2024 zu erwartenden Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer auf rund 3,3 Milliarden Euro jährlich.
Fünf Argumente für 7 Prozent
Vor dem Hintergrund der anstehenden folgenschweren Entscheidung hat der Dehoga Bayern noch einmal die aus seiner Sicht fünf wichtigsten Argumente zusammengestellt, die für eine dauerhafte Entfristung der Mehrwertsteuer auf Speisen in Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung sprechen:
- 7 Prozent sind fair, gerecht und logisch. Es geht um die steuerliche Gleichbehandlung von Essen im Restaurant mit der Essenslieferung, dem Essen zum Mitnehmen und den Fertiggerichten aus dem Supermarkt oder von Tankstellen. Es kann nicht sein, dass nur das Essen am Restauranttisch dann wieder ab 1. Januar mit 19 Prozent steuerlich benachteiligt wird.
- Tatsache ist, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie in Europa aktuell in 23 EU-Staaten Gesetz ist. In der Mehrzahl der EU-Staaten wird steuerlich Unterschied gemacht zwischen dem Essen aus dem Supermarkt, der Lieferung von Essen, dem Essen To-Go und dem Essen im Restaurant. Mit der steuerlichen Gleichbehandlung zeigt sich Wertschätzung für das, was Gastronomie leistet.
- Die Möglichkeit, für die Gastronomie den reduzierten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, ist explizit in der EU-Richtlinie zu einem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem enthalten. Insofern ist es nicht akzeptabel, wenn Wirtschaftsforscher den reduzierten Mehrwertsteuersatz als Subvention diskreditieren.
- Der Betrieb eines Restaurants ist sehr kostenintensiv. Das betrifft neben den für alle gestiegenen Einkaufspreisen für Lebensmittel und Energie insbesondere den für unsere Branche außerordentlich hohen Anteil der Personalkosten, die Pachtzahlungen oder die Kosten für die Einrichtung und Ausstattung, wenn es darum geht, eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen.
- Das Essen in Kitas und Schulen soll gesund und finanzierbar bleiben. Damit unsere Kinder auch hier lernen können, was gute Ernährung bedeutet – unabhängig vom sozialen und finanziellen Background. Denn: Das gemeinsame Essen in Schule oder Kita ist so viel mehr als pure Nahrungsaufnahme. Hier wird der Grundstein gelegt für das spätere Essverhalten. 7 Prozent Mehrwertsteuer geben den Anbietern mehr finanzielle Möglichkeiten für den Kauf frischer, regionaler wie ökologisch erzeugter Lebensmittel. Eine Steuererhöhung auf 19 Prozent steht im Widerspruch zu den Zielen der Ernährungsstrategie der Bundesregierung.