Wegen des „Lockdown-light“ hat die Bundesregierung bereits im Oktober die sogenannte Novemberhilfe allen Unternehmen zugesagt, die besonders stark von den Einschränkungen betroffen sind. Die Anträge können nun ab sofort gestellt werden. Erste Abschlagszahlen sollen noch vor Ende des Monats fließen.
Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium haben sich geeinigt: Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe stehen nun. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Milliarden Euro soll eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen bieten, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Die Anträge können nun über die IT-Plattform für Überbrückungshilfen gestellt werden. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Mit folgenden Maßnahmen möchte die Bundesregierung direkt und indirekt betroffene Unternehmen und Selbstständige unterstützen:
- Direkt betroffene Unternehmen sind Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Mit der Novemberhilfe sollen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns gewährt werden. Das gelte bis zu einer Obergrenze von einer Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulasse.
- Soloselbstständige könnten als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, könne als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Unternehmen können einen Antrag über prüfende Dritte (zum Beispiel Steuerberater stellen). Soloselbständige können einen Direktantrag stellen.
- Die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige - insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
- Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Weitere Informationen zu den Wirtschaftshilfen finden Sie hier.